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Dienstleistungen

Schengen-Visum, Beantragung und Verlängerung

Ein Schengen-Visum kann von einem Schengen-Mitgliedstaat für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden.

Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.

Für kurzfristige Aufenthalte (z.B. Touristen- oder Besuchsaufenthalte, Geschäftsreise) im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet können sog. "Schengen-Visa" nach den Bestimmungen des Visakodex erteilt werden. Sie gelten dann nicht nur für das Bundesgebiet, sondern für das gesamte Schengengebiet. Sie berechtigen nicht zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, es sei denn sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

Visa für längere Aufenthalte werden als sog. "nationale" Visa erteilt (siehe "Verwandte Themen" – "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung").

Ausnahmen von der Visumpflicht gelten für Staatsangehörige von

  • Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA,
  • Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der
  • Republik Korea,

die unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen dürfen.

Dies gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

Für Touristenaufenthalte (bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) gilt für Angehörige vieler Staaten ebenfalls Visumfreiheit. Eine Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts nicht gestattet. Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne weiteres möglich.

Nähere Informationen über die Visumpflicht, Visumfreiheit und das Verfahren, die Schengen-Staaten und den Visakodex erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts (siehe "Weiterführende Links"). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie:
Die deutsche Auslandsvertretung erteilt Visa entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen für den beantragten Zeitraum entsprechend den Angaben zum Aufenthaltszweck und zur Aufenthaltsdauer. Eine Visumsverlängerung ist nur möglich, wenn der Ausländer aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt oder humanitärer Gründe, daran gehindert ist, das Schengen-Gebiet rechtzeitig zu verlassen oder schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer rechtfertigen. Ein von der Ausländerbehörde nicht gestatteter Aufenthalt nach Ablauf des Visums ist strafbar! Die "Umwandlung" eines Visums in eine reguläre Aufenthaltserlaubnis (dem Besucher wird z.B. eine Arbeitsstelle angeboten) ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.

Für die Verlängerung eines Visums während eines Aufenthalts in Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers zuständig.

Voraussetzungen sind:

  • Reisedokument, das zum Überschreiten der Grenze berechtigt (Pass, Passersatz)
  • Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
  • Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten
  • Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,
  • Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

Der Visumantrag muss rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise gestellt werden.

  • Erteilung: 60 Euro
  • Verlängerung eines Schengen-Visums über 90 Tage hinaus als nationales Visum: 60 Euro

  • Die vorzulegenden Unterlagen können variieren.

    Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

  • gültiger Pass
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt, ggf. Verpflichtungserklärung, sowie über ausreichende Mittel für die Rückreise
  • Nachweis über Unterkunft oder ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für die Unterkunft
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts
  • ggf. weitere Unterlagen

  • § 6 Abs. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex (SGK)
  • Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
  • § 46 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Verordnung (EG) Nr. 1806/2018 des Rates vom 14. November 2018 (EG-VisaVO)

Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)