Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Nittenau

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstleistungen

Apothekerinnen und Apotheker, Beantragung einer EU-Konformitätsbescheinigung

Wenn Sie Ihre Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker in Deutschland abgeschlossen haben und danach als Apothekerin oder Apotheker im EU-Ausland arbeiten möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine EU-Konformitätsbescheinigung.

Sie haben Ihre Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker in Deutschland abgeschlossen und möchten im EU-Ausland arbeiten? In diesem Fall benötigen Sie eine EU-Konformitätsbescheinigung. Diese bestätigt, dass Ihre Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker den Mindestanforderungen der Europäischen Union (EU) entspricht.

Die EU-Konformitätsbescheinigung erleichtert Ihnen die Anerkennung Ihrer Ausbildungsnachweise. Behörden im Ausland verlangen die EU-Konformitätsbescheinigung regelmäßig im Rahmen des Anerkennungsverfahrens beziehungsweise Zulassungsverfahrens zur Ausübung des Apothekerberufs.

Beantragung

Wie Sie Ihre EU-Konformitätsbescheinigung beantragen, ist abhängig davon, wann und wo Sie Ihren Abschluss erhalten haben.

Wenn Sie Ihre Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker nach dem 1. Oktober 1987 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) begonnen haben, können Sie eine EU-Konformitätsbescheinigung online oder schriftlich per Post beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.

Wenn Sie Ihre Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker bis zum 1. Oktober 1987 in der BRD begonnen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesbehörde.

Wenn Sie Ihre Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeschlossen haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Landesbehörde.

Wenn Sie Ihre Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen haben, sind die Behörden des jeweiligen Staates zuständig.

Sie können eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker in Deutschland nachweisen. 

Wenn Sie Ihre Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker nach dem 1. Oktober 1987 in der Bundesrepublik Deutschland begonnen haben, können Sie die EU-Konformitätsbescheinigung online oder schriftlich per Post beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen. 

Online-Antragstellung

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie den Online-Antrag aus.
    • Für die Antragstellung über das Bundesportal benötigen Sie ein BundID-Nutzerkonto.
  • Laden Sie Ihre Unterlagen direkt hoch: entweder  
    • als elektronische Originaldokumente oder
    • als amtlich beglaubigte elektronische Kopien oder
  • schicken Sie Ihre Unterlagen als amtlich beglaubigte Kopien per Post.
  • Das BfArM prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Rückfragen oder unvollständigen Unterlagen bei Ihnen.
  • Nach positiver Prüfung Ihres Antrags sowie Ihrer Unterlagen erhalten Sie die EU-Konformitätsbescheinigung als elektronisch gesiegeltes Dokument in Ihr Nutzerkonto-Postfach oder per Post. 

Schriftliche Antragstellung

  • Senden Sie ein formloses Anschreiben zusammen mit Ihren Nachweisen per Post an das BfArM.
  • Bitte machen Sie im Anschreiben folgende Angaben:
    • Name,
    • Anschrift (für den Versand der Bescheinigung),
    • E-Mail-Adresse,
    • Telefonnummer,
    • optional, wenn Sie früher schon eine EU-Konformitätsbescheinigung vom BfArM erhalten haben: damaliges Aktenzeichen.
  • Das BfArM prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Rückfragen oder unvollständigen Unterlagen bei Ihnen.
  • Nach positiver Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen erhalten Sie die EU-Konformitätsbescheinigung per Post. 
  • Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse mitteilen, können Sie die Bescheinigung auch als elektronisch gesiegeltes Dokument erhalten.
     

Es gibt keine Frist. 

Es fallen keine Kosten an. 

In der Regel dauert die Bearbeitung Ihres Antrags ungefähr 2 Wochen. (2 bis 3 Wochen)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Anhang V Nummer 5.6.2. (Ausbildungsnachweise für Apotheker) der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • §12 Absatz 6 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung (BApO)

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

AdresseBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
+49 228 99307-0+49 228 99307-0
+49 228 99307-5207+49 228 99307-5207

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)