Leistung
Die Einrichtung von Praxisklassen an Mittelschulen wird aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 – 2027 gefördert.
Zweck
Es werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in der Priorität 1 des Programms Bayern ESF+ 2021 bis 2027 – Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa – vorgesehen sind.
Gegenstand
Schüler und Schülerinnen der Mittelschule mit großen Lern- und Leistungsrückständen sollen durch eine passgenaue Förderung in Praxisklassen die Voraussetzungen für den Erwerb eines Schulabschlusses erlagen und einen schulischen oder beruflichen Anschluss erreichen, um den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes gerecht zu werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig aus Mitteln des ESF+ sind die dem geförderten Projekt konkret zuordenbaren und notwendigen Personal und Sachausgaben des Projektträgers abzüglich projektbezogener Einnahmen.
Art und Höhe
Die Förderung beträgt maximal 36.000,00 EUR je Schuljahr und wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
- Der Maßnahmenzeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
- Im Projektzeitraum muss an der Schule eine nach den schulrechtlichen Bestimmungen gebildete Praxisklasse bestehen.
- In eine Praxisklasse werden nach Entscheidung durch das jeweils örtlich zuständige Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der pädagogischen Beurteilung durch die Schule Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.
- Unterricht durch eine Lehrkraft gemäß Stundentafel für die Praxisklassen durchgeführt.
- Es sind Praxistage gemäß Stundentafel für die Praxisklassen vorgesehen.
- Es erfolgt eine sozialpädagogische Betreuung durch eine geeignete Kraft, Berufsberatung auf der Grundlage der §§ 30 und 33 SGB III.
- In einer Praxisklasse sind mindestens 13 Schülerinnen und Schüler (Stichtag für die Feststellung der Teilnehmerzahl ist der 1. Oktober des Jahres, in dem der Bewilligungszeitraum beginnt).
- Eine Unterschreitung der Schülermindestzahl am maßgeblichen Stichtag (1. Oktober) ist nicht förderschädlich, wenn das örtlich zuständige Staatliche Schulamt eine Unterschreitung zulässt.
- Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis vorliegen. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist durch eine Stellungnahme des örtlich zuständigen staatlichen Schulamts zu belegen. Bei staatlichen Schulen ist diese Voraussetzung mit der Beteiligung des Staatlichen Schulamts an der Einrichtung der Klassen als erfüllt anzusehen. Eine Förderung ist für Projekte ausgeschlossen, die von anderer Stelle Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) oder aus anderen EU-Programmen erhalten (Mehrfachförderung).
Der Antrag ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und elektronisch über das EDV-System „ESF Bavaria 2021“ (s. Online-Verfahren) einzureichen.
Die erforderlichen Anlagen sind im EDV-System „ESF Bavaria 2021“ hochzuladen.
Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Hinweise und Leitlinien zur Förderung zu beachten. Sie sind unter folgenden Link erhältlich: https://www.esf.bayern.de/esf-foerderung/foerderaktion/fp2021-2027/praxisklassen.php (Förderaktion 6 Praxisklassen).
Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF-Bavaria 2021 zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt gemäß Artikel 91 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1060 die Auszahlung der Fördermittel nach dem Erstattungsprinzip. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden können, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen sind, soweit nicht gemäß Nr. 1.5.2 ein pauschaler Ansatz vorgesehen ist. Die Auszahlungen werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises vorgenommen.
Für die Auszahlungen ist die Regierung von Niederbayern (Sg. Z3) zuständig.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) trifft die grundsätzliche Festlegung einer Förderung und legt die Höhe der Fördersumme fest.
Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.
Verwendungsnachweise sind bis 31. Januar des Jahres, das auf den Bewilligungszeitraum folgt, einzureichen.
keine
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu sechs Wochen rechnen.
Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen (Informations- und Publizitätsmaßnahmen). Es wird auf die verpflichtenden Bestimmungen des Leitfadens Publizitätspflichten verwiesen.
- Projektkonzept
- Qualifikationsnachweis der eingesetzten Kraft
- Teilnehmendenliste
- Bestätigung der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl
- Berechnungsblatt - Dokument zum Antrag auf Förderung (Anlage zu Kostenposition 1.3) inkl. Zuweisung/Abordnung oder Arbeitsvertrag der eingesetzten Kraft
nur beizufügen bei Eigenpersonal
- Kooperationsvertrag
nur beizufügen bei Kooperationspartner
- Vergabedokumentation
nur beizufügen bei Kooperationspartner
- Teilnehmendenfragebögen (s. Formulare)
- Verordnung (EU) 2021/1060 zu den EU-Strukturfonds
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
- Programm Bayern ESF+ 2021 2027 - Arbeiten und Leben in Bayern - Zukunftschancen für Europa
- Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im Förderzeitraum 2021 bis 2027
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Merkblatt zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)