Leistung
Um im Handel sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel anbieten zu können, müssen Sie die entsprechende Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen.
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden. Ausnahmen gibt es für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe enthalten.
Wenn Sie freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkaufen möchten, müssen Sie die erforderliche Sachkenntnis nachweisen. Ein Unternehmen kann auch eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis beauftragen.
Mit der Sachkenntnisprüfung können Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um ordnungsgemäß mit freiverkäuflichen Arzneimitteln umzugehen.
In der Prüfung weisen Sie unter anderem folgende Kenntnisse über freiverkäufliche Arzneimittel nach:
- erkennen
- abfüllen
- abpacken
- kennzeichnen
- lagern
Sie müssen die Prüfung nicht ablegen, wenn Sie zu einer der folgenden Berufsgruppen gehören:
- Apothekerinnen und Apotheker
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA)
- Drogistinnen und Drogisten
- Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA).
In folgenden Fällen müssen Sie ebenfalls keine Sachkenntnis nachweisen:
- Sie bringen Fertigarzneimittel in den Verkehr, die im Reisegewerbe vertrieben werden dürfen, also pflanzliche Mittel, Heilwasser und Salze,
- Die Arzneimittel sind dazu bestimmt, Schwangerschaften und Geschlechtskrankheiten zu verhüten.
- Es handelt sich bei den Arzneimitteln um äußerlich anzuwendende Desinfektionsmittel oder Sauerstoff.
Bayernweite Ergänzung
keineBayernweite Ergänzung
Zunächst melden Sie sich schriftlich oder online bei der zuständigen IHK an.
- Die IHK bestätigt Ihnen Ihre Anmeldung
- Sie legen die Prüfung am gewählten Termin ab
- Wenn Sie die Prüfung bestehen, erhalten Sie im Anschluss eine Bescheinigung
Nach Erhalt der Bescheinigung dürfen Sie Arzneimittel verkaufen, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen.
Es gibt keine Frist.
Bayernweite Ergänzung
keineBayernweite Ergänzung
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe ist in der Gebührenordnung der örtlichen IHK geregelt.- Erforderliche Unterlage/n
- Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Prüfung
- § 50 Arzneimittelgesetz (AMG)
- §§ 1-5 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
