Leistung
Mitgliedstaaten, nationale, regionale und lokale Gebietskörperschaften, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sowie Verbände aus diesen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union und – unter bestimmten Voraussetzungen – vergleichbare Gebietskörperschaften, Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern können Mitglieder eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit sein und diesem EVTZ Aufgaben übertragen. Diese Aufgaben sollen insbesondere der Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union sowie der Überwindung von Hindernissen auf dem Binnenmarkt dienen. Von der Aufgabenübertragung ausgenommen sind die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder sonstiger öffentlicher Einrichtungen, etwa der Polizei- und Regelungsbefugnis oder der Befugnisse und Verpflichtungen in den Bereichen Justiz und Außenpolitik.
Zur Bildung eines EVTZ ist die Vereinbarung der Übereinkunft und der Satzung durch sämtliche Beteiligte notwendig. In der Übereinkunft muss u. a. geregelt werden:
- Bezeichnung und Sitz des EVTZ,
- EVTZ-Mitglieder,
- Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
- Ziel und Aufgaben des EVTZ,
- Organe des EVTZ und ihre Kompetenzen,
- anzuwendende Rechtsvorschriften,
- Haftungsregelungen.
In der Satzung muss u. a. geregelt werden:
- Arbeitsweise der Organe und ihre Kompetenzen,
- Zahl der Vertreter der Mitglieder in den Organen,
- Entscheidungsverfahren,
- Arbeitssprache(n),
- Finanzbeiträge der Mitglieder,
- Buchhaltungs- und Haushaltsregeln.
Die Genehmigung der Teilnahme eines bayerischen Mitglieds an einem Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und Übereinkunft ist bei der Regierung der Oberpfalz zu beantragen.
Ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit besitzt Rechtspersönlichkeit. Bei einem EVTZ mit Sitz in Bayern wird sie am Tag der Veröffentlichung der vereinbarten Übereinkunft und der beschlossenen Satzung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz erworben.
- Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
- Artikel 19 Satz 1 Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG)
- Verordnung zur Durchführung des Art. 12 Abs. 2a der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Durchführungsverordnung – EVTZDV)