Leistung
Haben Sie während Ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr eine Wehrdienstbeschädigung erlitten, können Sie einen Ausgleichsanspruch haben. Nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst können auf Antrag Versorgungsleistungen gewährt werden.
Wenn Sie als Soldatin oder Soldat eine Gesundheitsstörung erlitten haben, die als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist, können Sie Leistungen der Beschädigtenversorgung erhalten.
Während des Wehrdienstes wird abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen ein monatlicher Ausgleich gezahlt.
Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat an einer Wehrdienstbeschädigung, so können die Eltern ein Sterbegeld erhalten, wenn sie mit der Person zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und keine anrechenbaren Leistungen gewährt wurden.
Nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst kann auf Antrag Versorgung gewährt werden.
Die Versorgung kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen und beinhaltet, abhängig vom festgestellten Grad der Schädigungsfolgen:
- einkommensunabhängige Leistungen wie Grundrente, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage und Kleiderverschleißpauschale sowie gegebenenfalls
- einkommensabhängige Leistungen wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich.
Versorgungsleistungen kommen gegebenenfalls auch für Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Halb- und Vollwaisen sowie für hinterbliebene Eltern in Betracht, sollte der Soldat oder die Soldatin an den Folgen der Wehrdienstbeschädigung sterben.
Neben den bereits genannten Leistungen haben Sie gegebenenfalls außerdem Anspruch auf:
- Heil- und Krankenbehandlung
- Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und Heimaufenthalt
- orthopädische Versorgung
- Fürsorgeleistung (Kriegsopferfürsorge)
- Sterbe- und Bestattungsgeld
Diese Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit Ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr.
Ferner kann ein bei einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes erlittener Sachschaden an Kleidung oder üblicherweise mitzuführenden Gegenständen ersetzt werden.
Verursacht eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, wird ein monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Wird Blindheit als Wehrdienstbeschädigung anerkannt, wird ein monatlicher Betrag zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe für fremde Führung gezahlt.
- Sie müssen Soldatin oder Soldat in Diensten der Bundeswehr sein oder gestanden haben.
- Sie müssen eine Gesundheitsstörung erlitten haben, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, das heißt:
- Sie haben in Ihrer Funktion als Soldatin oder Soldat eine gesundheitliche Schädigung erlitten durch
- eine Wehrdienstverrichtung,
- einen während der Ausübung des Wehrdienstes eingetretenen Unfall oder
- die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse.
- Sie haben in Ihrer Funktion als Soldatin oder Soldat eine gesundheitliche Schädigung erlitten durch
- Das Verfahren wird bei aktiven Soldatinnen und Soldaten in der Regel über ein sogenanntes Wehrdienstbeschädigungsblatt durch den Truppenarzt initiiert, der zuerst über die Verletzung oder Erkrankung informiert wird.
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr leitet sodann von Amts wegen Ermittlungen ein und informiert über den weiteren Fortgang des Verfahrens.
- Sollte eine Wehrdienstbeschädigung, da Sie aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, erst nach Ende des Wehrdienstes zutage treten, müssen Sie einen Antrag stellen. Auch die weiteren nachwehrdienstlichen Leistungen müssen Sie stets beantragen.
- Laden Sie dazu das passende Antragsformular von der Internetseite der Bundeswehr herunter.
- Drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. Welche Unterlagen Sie benötigen, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
- Schicken Sie Ihren Antrag an die im Formular angegebene Adresse.
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr prüft Ihren Antrag und wird weitere Ermittlungen anstrengen und Sie über den weiteren Verfahrensablauf informieren.
Für eine durchgehende Leistungsgewährung müssen Sie den Antrag innerhalb von 1 Jahr nach der Beendigung Ihres Wehrdienstverhältnisses stellen; später gestellte Anträge werden ab dem 1. des Antragsmonats bewilligt.
Sie müssen nichts bezahlen.
In rund zwei Drittel der Verfahren wird innerhalb von 1 Jahr über den Antrag entschieden.
- Erforderliche Unterlage/n
- Bei schriftlicher Abgabe des Antrags: Geburtsurkunde oder durch eine Dienststelle der Bundeswehr bestätigte Personenstandsdaten.
- Bei persönlicher Abgabe des Antrags: Personalausweis oder Reisepass.
- Wehrdienstzeitbescheinigung
- Truppenärztliche Bescheinigung sowie alle Unterlagen, die für diesen Gesundheitsschaden vorliegen, zum Beispiel Gutachten oder Befunde.
- §§ 80 bis 86 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- §§ 9 bis 66 Bundesversorgungsgesetz (BVG)