Leistung
Der Freistaat Bayern vergibt über die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen Zuwendungen für Projekte im Bereich der nichtstaatlichen Museen.
Zuwendungsempfänger
Zu den nichtstaatlichen Museen, die von der Landesstelle betreut werden, zählen Einrichtungen, die von den Kommunen, also den Bezirken, Landkreisen, Städten und Gemeinden, aber auch von öffentlich-rechtlichen Institutionen wie etwa den Religionsgemeinschaften oder von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterhalten werden. Daneben spielen bei den nichtstaatlichen Museen auch privatrechtliche Formen der Trägerschaft eine wichtige Rolle: Hierzu zählen insbesondere die von Vereinen, von Stiftungen, von Firmen und Privatpersonen betriebenen Museen, sofern sie regelmäßig für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Gegenstand und zuwendungsfähige Kosten
Staatliche Zuwendungen an nichtstaatliche Museen in Bayern können von der Landesstelle u.a. für folgende Zwecke gewährt werden:
- Konzepte (z. B. Machbarkeitsstudien, Nutzungs- und Ausstellungskonzepte),
- Museumseinrichtung und Ausstellungsgestaltung (ausgenommen Sonder- und Wechselausstellungen),
- Schaffung geeigneter konservatorischer Bedingungen für die Präsentation und Verwahrung von Museumsgut in Ausstellungs- und Depoträumen, z. B. durch die Planung von Maßnahmen der Klimastabilisierung und des Lichtschutzes sowie zur Einrichtung von Depots (präventive Konservierung),
- Konservierung und Restaurierung von Museumsgut
- Projekte im Bereich der Inventarisation und Dokumentation sowie der Digitalisierung,
- Projekte zur wissenschaftlichen Erschließung von Museumsbeständen, insbesondere zur Provenienzforschung,
- didaktische Erschließung von Museumsbeständen (z. B. durch Infographik oder audiovisuelle Medien),
- Transferierung von Architekturobjekten in wissenschaftlich geleitete Freilichtmuseen,
- museumspädagogische Projekte, u. a. Planung und Einrichtung von museumspädagogischen Räumen,
- nachhaltige Projekte der Öffentlichkeitsarbeit.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung für Investitionsmaßnahmen gewährt, die von dauerhaftem Nutzen für das Museum sind. Besondere Bedeutung kommt Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion zu. Ausgaben für den laufenden Betrieb oder für Sonder- und Wechselausstellungen werden nicht gefördert. Ebenfalls nicht gefördert werden bauliche Maßnahmen, die Installation von Haustechnik sowie Sicherungseinrichtungen am Museumsgebäude.
Art und Höhe
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der fachlichen Notwendigkeit der Maßnahme und der Bedürftigkeit des Antragstellers.
Für die Vergabe der Fördermittel sind die Bedeutung und die Dringlichkeit des Projekts maßgebend.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Voraussetzungen für die Förderung einer Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel sind:
- gesicherte Trägerschaft,
- gesicherte und ausreichende fachliche Leitung und Personalausstattung,
- geordnete finanzielle Verhältnisse,
- dauerhafte Verfügbarkeit einer aussagekräftigen und ausstellungsfähigen Sammlung,
- auf Dauer angelegter Museumsbetrieb,
- regelmäßige und ausreichende Öffnungszeiten,
- Nutzbarkeit des Museums als öffentliche Bildungseinrichtung,
- Herstellung des Einvernehmens mit der Landesstelle in allen wesentlichen Aspekten vor Beginn der geplanten Maßnahme,
- zeitliche Bindung der Fördermittel von mindestens zehn Jahren,
- dauerhafte Verfügbarkeit von geeigneten Räumlichkeiten.
Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Es besteht aber die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auf Antrag zuzustimmen.
Die vollständigen Antragsunterlagen sind schriftlich bei der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern einzureichen. Vor der Antragsstellung wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Referenten empfohlen.
Zuwendungsanträge sind der Landesstelle vor dem 30. Juni des laufenden Jahres vorzulegen.
- detaillierte Beschreibung des Vorhabens einschließlich Zeitplan
- detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
- Die Landesstelle kann für die fachliche Beurteilung weitere Unterlagen anfordern.
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Richtlinien zu Vergabe staatlicher Zuwendungen an nichtstaatliche Museen in Bayern durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen