Leistung
Das Stipendienprogramm richtet sich an Medizinstudierende, die später ihre Facharztweiterbildung im ländlichen Raum absolvieren und anschließend für mindestens fünf Jahre auf dem Land tätig sind.
Zweck und Gegenstand der Förderung
In den kommenden Jahren werden aufgrund des demographischen Wandels viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nach einer Nachfolge oder einer Praxispartnerin oder einem Praxispartner suchen. Gerade auch jungen Ärztinnen und Ärzten bieten sich dadurch eine Vielzahl an beruflichen Perspektiven und Niederlassungschancen.
Ziel des Förderprogramms ist es, Medizinstudierende frühzeitig für eine spätere Tätigkeit im ländlichen Raum zu motivieren, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Studierende des Studiengangs Humanmedizin an einer deutschen Hochschule oder einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) geprüften und anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern.
Ausgenommen davon sind Studierende, die einen Studienplatz über das Verfahren der Landarztquote Bayern sowie einen Studienplatz über die Quote für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Bayern gemäß dem Bayerischen Land- und Amtsarztgesetz erhalten haben.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung bis zum Ende des Medizinstudiums beträgt monatlich 600 Euro und erfolgt längstens 48 Monate.
Zuwendungsfähige Ausgaben im Rahmen des Studiums sind insbesondere die in diesem Zusammenhang anfallenden Lebenshaltungskosten. Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür abschließend folgende Kostenpauschalen angesetzt:
- für Wohnen monatlich 250 €,
- für Lebensmittel monatlich 100 €,
- für Bildung und Lernmittel 70 €,
- für Gesundheit und Hygiene 50 €,
- für Kommunikation 50 €,
- für Mobilität 50 €,
- für Bekleidung 90 €.
Der Festbetrag beträgt monatlich 600 €.
Die Förderung setzt voraus, dass die oder der Studierende
- im Studiengang Humanmedizin ab dem dritten Studienjahr an einer deutschen Hochschule oder einer geprüften und anerkannten Hochschule im europäischen Ausland mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern eingeschrieben ist,
- als Studierende oder Studierender an einer geprüften und anerkannten Hochschule im europäischen Ausland mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer, gemessen an der Regelstudienzeit, an dem Standort des bayerischen Kooperationspartners absolviert,
- sich verpflichtet, die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Fördergebiet aufzunehmen und dort vollständig zu durchlaufen und
- sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung eine ärztliche Tätigkeit im Fördergebiet aufzunehmen und dort mindestens 60 Monate auszuüben.
Der Antrag ist schriftlich am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen. Dieses prüft den Antrag auf Förderfähigkeit und erlässt bei positivem Ergebnis den Zuwendungsbescheid.
keine, eine Antragstellung ist jedoch frühstens ab dem dritten Studienjahr (5. Fachsemester) möglich.
Fördergebiet ist der ländliche Raum gemäß der Definition i. R. der Strukturkarte des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP).
Neben der finanziellen Förderung hat das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention seit Beginn des Wintersemesters 2014/15 das Stipendiatenseminar als ideelle Förderung ergänzt.
- vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. Erklärung A-C
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung oder
- Bescheinigung der geprüften und anerkannten Hochschule im europäischen Ausland über den beabsichtigten Studienzeitraum an einem Standort in Bayern
- aktuelle Studienverlaufsbescheinigung mit detaillierter Semesterübersicht
- sofern vorhanden, Kopie des Zeugnisses über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum