Leistung
Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.
Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.
Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung
- Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
- Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
- Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.
Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
- Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
- mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
- kann nicht für die Handwerke Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung
- Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
- Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
- Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.
Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung
Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.
Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.
Die Kosten liegen zwischen 50,00 und 1000,00 EUR.
Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
- für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
- Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
- Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk nachweisen
- für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
- für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
- ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung
- für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV)EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit mit der Bitte um Beachtung der Nachweise i.S.v. § 2 HwVNachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter KopieNachweis der StaatsangehörigkeitGgf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen
- § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
- Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz