Leistung
Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist erlaubnispflichtig die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume.
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) erteilt.
Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung. Zu den zu beachtenden Verpflichtungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gehören insbesondere
- ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet (§ 2 MaBV),
- die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten (§ 6 MaBV),
- nach der Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechnung zu legen (§ 8 MaBV),
- der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten (§ 9 MaBV),
- dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen in Textform zu geben ( § 11 MaBV),
- Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber (§ 10 MaBV),
- Weiterbildungsverpflichtung (§ 15b MaBV).
Zum Schutz des Auftraggebers wurde ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt (§ 4 MaBV). Außerdem kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist (§ 16 Abs. 2 MaBV).
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34c GewO müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden.
Die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden werden anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.
- Regelverfahren für Immobilienmakler: 285 EUR
Die Bearbeitung nimmt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen einige Wochen in Anspruch.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zuverlässigkeitsnachweis aus dem HerkunftsstaatBei Anträgen auf Stellvertretererlaubnis in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen beizubringen.
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaatin beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
- für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:
- bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
- bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler und Bauträgerverordnung - MaBV)
- § 3 Absatz 6 IHK-Gesetz (IHKG)
- § 37 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)