Leistung
Wenn an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde.
Soweit für Betriebe der folgenden Bergbauzweige
- Übertägige Aufsuchungs-oder Gewinnungsbetriebe
- Betriebe mit Aufsuchung oder Gewinnung durch Bohrungen von über Tage
- Kavernen-oder Porenspeicher
- Betriebe mit Gewinnung in alten Halden
an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde; die Anerkennung erfolgt für eine oder mehrere der o.g. Bergbauzweige. Ein Risswerk ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.
Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person" für den jeweiligen Bergbauzweig:
- ob körperliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit vorhanden sind,
- ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt,
- ob die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Bergbauzweig vorhanden sind,
- Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.
- Anerkannte Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungen einer Hochschule, Fachhochschule oder Technikerschule,
- ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss,
- eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung mit nachweislich überdurchschnittlicher Fachkunde,
- eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit im jeweiligen Bergbauzweig nach dem berufsqualifizierenden Abschluss,
- die erforderliche Zuverlässigkeit,
- die körperliche Eignung.
keine
ca. 300 Euro
- Zeugnisse der Abschlussprüfung bzw. Nachweis der Gleichwertigkeit bei Abschlüssen außerhalb DeutschlandsAlle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungs- und bergtechnischen Kenntnisse für den jeweiligen Bergbauzweig erworben wurden.
- Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit im jeweiligen BergbauzweigBescheinigung des Arbeitgebers
- Führungszeugnis
- ärztliche Bescheinigung
- § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG)
- § 13 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
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