Leistung
Die Anerkennung der Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) erfolgt auf Antrag durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).
Eine Anerkennung als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft kann für folgende PSW-Tätigkeitsgebiete erfolgen:
- Thermische Nutzung (offene Systeme)
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen - Thermische Nutzung (geschlossene Systeme)
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen - Kleinkläranlagen
a) Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
b) Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG - Bauabnahme
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme - Beschneiungsanlagen
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG - Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen (tGewA Abwasseranlagen)
Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 Anlage 2 BayWG - Eigenüberwachung
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen - Grundstücksentwässerungsanlagen
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen - Beteiligtenverzeichnis
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern
Die Anerkennung für einzelne Fachbereiche kann eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorgelegten Qualifikationsnachweise erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf Fachbereiche mit einem breiten Aufgabenspektrum zu, z. B. Eigenüberwachung und Bauabnahme.
In § 3 der Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als PSW genannt. Insbesondere können nur Personen anerkannt werden, die zuverlässig sind und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer insbesondere
- über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro, im Fall der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf § 1 Nr. 3 von fünfhunderttausend Euro, pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt und
- nicht in einem beruflichen, finanziellen, oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann und
- nicht als Beamter oder Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen, bei dem eine solche Körperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, tätig ist.
Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die zum Zeitpunkt der Anerkennung
- einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang in einem für die beantragte Anerkennung einschlägigen Studiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens 3-jährige qualifizierte Berufserfahrung im beantragten Anerkennungsbereich in den letzten fünf Jahren nachweisen können oder
- einen ausländischen Ausbildungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachweisen können.
Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Als ersten Schritt ist eine telefonische Kurzberatung vorgesehen.
Sie erreichen das Landesamt für Umwelt unter der Telefonnummer 09281/1800-4952 oder 0821/9071-5522 oder oder per E-Mail unter psw@lfu.bayern.de.
Für die Beratung benötigen Sie einen Internetzugang. Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für die Antragsformulare. Nach Antragstellung bzw. Übermittlung der Unterlagen an die Anerkennungsstelle für PSW (Landesamt für Umwelt, Referat 96) werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, die vom Antragsteller mittels der einzureichenden Unterlagen nachgewiesen werden, geprüft. Zudem findet i.d.R. ein Fachgespräch statt und es sind Anerkennungsseminare (allgemeiner und fachlicher Teil) zu besuchen.
Die Tätigkeit als PSW für den Anerkennungsbereich „tGewA Abwasseranlagen“ ist an die Zulassung nach der Laborverordnung für den Bereich „Probenahme und Allgemeine Kenngrößen“ gebunden. Hierzu ist im Rahmen des Anerkennungsprozesses die Teilnahme an einer Kompetenzfeststellungsveranstaltung erforderlich.
Für den Antrag sind keine Fristen einzuhalten.
Bitte beachten Sie aber, dass zum Anerkennungszeitpunkt die Teilnahme am Anerkennungsseminar nicht länger als 2 Jahre zurückliegen darf. Wir empfehlen Ihnen, das Anerkennungsseminar erst nach der fachlichen Prüfung Ihrer Berufserfahrung zu besuchen.
- für den ersten Anerkennungsbereich: 300,00 Euro
- für jeden weiteren Anerkennungsbereich: 100,00 Euro (Kostengesetz, Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 8.IV.0/1.30.1.1)
- Auslagen für PSW-Stempel: 25,00 Euro
- Auslagen für die Kompetenzfeststellung (Bereich tGewA Abwasseranlagen) nach Auskunft
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu sechs Monate.
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Neuanerkennungs - bzw. Erweiterungsantrag (Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für das Formular)
Bitte Formblatt vollständig ausfüllen und unterschreiben. - Lichtbild
- Lebenslauf in Tabellenform (mit üblichen Angaben zur Person, lückenloser Darstellung der Schul- und Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit)
- Urkunden (Zeugnisse, Diplome) der beruflichen Ausbildungsabschlüsse
(Übermittlung als Scan und Vorlage der Originale zum Fachgespräch) - Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz
Bitte bei der zuständigen Behörde beantragen und dazu obenstehende Adresse der zuständigen Stelle angeben. Kann auch bis zum Anerkennungstermin nach der Prüfung der Berufserfahrung nachgereicht werden. - Bestätigung der Haftpflichtversicherung (Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für das Formular)
Bitte Formblatt vollständig ausfüllen und unterschreiben. Diese Bestätigung kann entweder postalisch im Original durch den Antragsteller oder online als Scan direkt durch das Versicherungsunternehmen übermittelt werden. Kann auch bis zum Anerkennungstermin nach der Prüfung der Berufserfahrung nachgereicht werden. - Erklärung des Antragstellers (Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für das Formular)
Bitte Formblatt vollständig ausfüllen und unterschreiben. - Erklärung des Arbeitgebers (Zustimmung zur PSW-Tätigkeit, Weisungsungebundenheit) - unterschriebene formlose Erklärung des Arbeitgebers über die Freistellung und Weisungsungebundenheit des Antragstellers zur PSW Tätigkeit
Diese Bestätigung kann entweder postalisch im Original, oder online direkt durch den Arbeitgeber übermittelt werden. Sie entfällt bei selbständiger Tätigkeit. - Nachweis der mindestens 3-jährigen einschlägigen Tätigkeit in den beantragten Tätigkeitsbereichen (Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für das Formular)
Die Referenzliste sollte mindestens 10 verschiedene einschlägige Referenzen mit Angaben zu den Auftraggebern (Anschrift und Telefonnummer) und den zuständigen Kommunen (Ansprechpartner + Telefonnummer) sowie Umfang und die ausgeübten Funktionen des Antragstellers bei den jeweiligen Tätigkeiten enthalten. Diese müssen im Wesentlichen eigenverantwortlich durchgeführt worden sein. - Nachweis der Probenahmekompetenz
Nur für Antrag tGewA Abwasseranlagen erforderlich. Kann auch bis zum Anerkennungstermin nach der Prüfung der Berufserfahrung nachgereicht werden
- Neuanerkennungs - bzw. Erweiterungsantrag (Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für das Formular)
- Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser - VPSW)
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung – LaborV)
- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)