Leistung
Kriegsopfer und deren Hinterbliebene können Kriegsopferfürsorge beantragen.
Beschädigte und Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z. B. nach
- dem Soldatenversorgungsgesetz,
- dem Zivildienstgesetz,
- dem Häftlingshilfegesetz,
- dem Infektionsschutzgesetz,
- dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder
- dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
gewährt wird oder voraussichtlich gewährt werden kann, können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Familienmitglieder der Beschädigten erfasst.
Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen.
Die wichtigsten Leistungen sind:
- Altenhilfe
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Sie werden Beschädigten, gegebenenfalls auch deren Witwe(r)n gewährt, und entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der übrigen Rehabilitationsträger. Mit Ausnahme des Übergangsgeldes und der Unterhaltsbeihilfe sowie der sonstigen Hilfen zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationsziels werden sie ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt. - Darlehen
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
Sie wird in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe) unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen gewährt. - Erholungshilfe
Sie kann Beschädigten und deren Ehefrauen sowie Hinterbliebenen zugebilligt werden, wenn sie zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die Art der Erholung zweckmäßig und die Erholungsbedürftigkeit bei Beschädigten durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist (Behindertenerholung); bei Schwerbeschädigten wird Letzteres stets angenommen. - Erziehungsbeihilfen
Als Maßnahme der Ausbildungsförderung zur Schul- und beruflichen Ausbildung von Waisen und von Kindern der Beschädigten können Beihilfen oder Darlehen in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie des Beschädigten oder Unterhaltspflichtigen sind zu berücksichtigen. - Hilfe in besonderen Lebenslagen
Sie kommt in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe) unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten und Hinterbliebenen in Betracht. - Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Krankenhilfe
- Wohnungshilfe
Diese erhalten Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene durch Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie durch Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung von ausreichendem und gesundem Wohnraum. In Ausnahmefällen können auch Geldleistungen gewährt werden. - Sonderfürsorge
Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittsgelähmten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigten und Beschädigten, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, ist durch die Hauptfürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu gewähren.
Über die Leistungen der Kriegsopferfürsorge hinaus können Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte und deren Hinterbliebene, soweit sie in Bayern wohnen, aus Mitteln der Bayerischen Stiftung für Kriegsopfer und Menschen mit Behinderung Beihilfen und Darlehen für Zwecke der beruflichen Rehabilitation, der Erziehungshilfe, der Gesundheitshilfe, der Wohnungs- und Altenhilfe sowie in besonderen Notfällen erhalten.
- Die Beschädigten sind wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen sind wegen dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
- Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.
keine