Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Nittenau

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Nittenau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren./p>

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Nittenau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Nittenau
Dienstleistungen

Leistung

Die Härtefallkommission beurteilt in Einzelfällen, ob die Anwendung des Ausländerrechts zu einer dringenden persönlichen oder humanitären Härte führt, die eine weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigt.

Die Härtefallkommission kann, wenn ihrer Meinung nach dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, ein Härtefallersuchen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration richten.

Gemäß § 2 Härtefallkommissionsverordnung (HFKomV) besteht die Kommission aus neun stimmberechtigten Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind und keinen Anspruch auf Ersatz von Auslagen oder Verdienstausfall haben, und einem Vertreter des Staatsministeriums, der vorbehaltlich § 9 HFKomV nicht stimmberechtigt ist. Die Kommission hat einen Vorsitzenden, der auf Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration von den Mitgliedern gewählt wird (§ 2 Abs. 3 HFKomV).

 

Wer ist in der Härtefallkommission vertreten?

Gemäß § 2 Abs. 1 HFKomV besteht die Härtefallkommission aus folgenden Mitgliedern:

  • jeweils einem Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
  • drei Vertretern der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern
  • vier Vertretern der kommunalen Spitzenverbände
  • einem Vertreter des Staatsministeriums, der vorbehaltlich § 9 HFKomV nicht stimmberechtigt ist

Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration auf Vorschlag der jeweiligen Organisationen ernannt.

 

Wie läuft das Verfahren?

Die Härtefallkommission befasst sich mit Fällen, die Mitglieder der Kommission in die Sitzung eingebracht haben oder die der Petitionsausschuss des Landtags vorgeschlagen hat. Hierbei findet keine Überprüfung früherer Gerichts- oder Behördenentscheidungen statt.

Die Kommission beurteilt, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtfertigen. Bejaht die Kommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder das Vorliegen eines Härtefalls, richtet sie ein Härtefallersuchen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Dieses entscheidet dann, ohne an die Einschätzung der Härtefallkommission gebunden zu sein, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Ausländer von der zuständigen Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

 

Wie kommt ein Fall in die Härtefallkommission?

Hier gilt der so genannte Grundsatz der Selbstbefassung. Gem. § 3 Abs. 1 HFKomV befassen sich die Mitglieder der Härtefallkommission nur mit Fällen, wenn dies

  • der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des Landtags (Petitionsausschuss) vorgeschlagen hat
  • die Härtefallkommission auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds beschlossen hat oder
  • fünf stimmberechtigte Mitglieder der Härtefallkommission schriftlich beantragt haben.

Das Härtefallverfahren ist also kein Antragsverfahren.

Ausländer oder deren Vertreter können nicht verlangen, dass sich die Härtefallkommission mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft (§ 3 Abs. 3 HFKomV, § 23a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG). Die Einreichung von Anträgen bei der Geschäftsstelle ist daher nicht möglich. Sollten dennoch Schreiben bei der Geschäftsstelle eingehen, werden diese lediglich den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung gestellt.
Nur wenn ein Mitglied der Härtefallkommission diesen Fall aufgreift, kann sich die Härtefallkommission damit befassen.

 

Wie läuft eine Sitzung der Härtefallkommission ab?

Der Vorsitzende legt die Tagesordnung der Sitzung der Härtefallkommission fest.

Während der nicht-öffentlichen Sitzung wird über die von Seiten des Petitionsausschusses oder von Seiten der Mitglieder der Härtefallkommission eingebrachten Fälle beraten. Anhörungen des Ausländers oder seines Rechtsanwalts finden nicht statt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 HFKomV). Die Härtefallkommission entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder (mindestens 6 von 9) darüber, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen und ob daher ein Härtefallersuchen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt wird (§ 7 Abs. 1 und 3 HFKomV).

Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle von der Härtefallkommission behandelten Fälle einschließlich des Abstimmungsverhaltens verpflichtet (§ 8 HFKomV).

 

Welche Kriterien sind für einen Härtefall relevant?

Gemäß § 23a AufenthG gilt, dass abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Härtefallkommission ein so genanntes Härtefallersuchen gestellt hat.
Ein solches Härtefallersuchen kann gemäß § 23a Abs. 2 Satz 4 AufenthG von der Härtefallkommission nur gestellt werden, wenn sie feststellt, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

Die Regelung soll nur in Ausnahmefällen greifen, in denen der Vollzug des Aufenthaltsrechts zu einer vom Gesetzgeber nicht vorhergesehenen Härte führen würde. Der Fall muss sich positiv von Fällen mit vergleichbarer aufenthaltsrechtlicher Gesamtsituation abheben, um ein Härtefallersuchen begründen zu können.

In Anbetracht der Vielfalt denkbarer Lebenssachverhalte fällt es schwer, typische Fallgruppen zu beschreiben, denn das Gesetz stellt auf individuelle Härten ab. Voraussetzung sind in der Regel ein langjähriger Aufenthalt, gute Integration und eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers. Häufig geht es um Familien mit Kindern, die hier geboren oder aufgewachsen und zur Schule gegangen sind.

Das Härtefallverfahren ist keine Fortsetzung eines Asylverfahrens mit anderen Mitteln. Deshalb genügt die anstehende Aufenthaltsbeendigung nach erfolglosem Asylverfahren allein nicht, um die für ein Härtefallersuchen geforderten dringenden humanitären oder persönlichen Gründe feststellen zu können. Vielmehr ist die bestehende Ausreisepflicht Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Härtefall geprüft werden kann. 

Folgende Ausschlussgründe sind in § 5 Satz 2 Nr. 1 bis 7 HFKomV geregelt:

  • offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten
  • Nichterfüllung der Passpflicht
  • Straffälligkeit
  • Anhaltspunkte, dass von dem Ausländer eine Gefahr für die innere Sicherheit ausgehen könnte
  • die fehlende konkrete Aussicht, den Lebensunterhalt zu sichern
  • frühere Befassung der Härtefallkommission
  • ausschließlich asylverfahrensrelevante Gründe

 

Was ist ein Härtefallersuchen?

Entscheidet sich die Härtefallkommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen und damit ein Härtefall vorliegt, wird ein so genanntes Härtefallersuchen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt.

Anschließend entscheidet das Staatsministerium, ob dem Ersuchen gefolgt wird. Das Staatsministerium ist hierbei nicht an die Wertung der Kommission gebunden. Bejaht auch das Staatsministerium das Vorliegen eines Härtefalls, ordnet es an, dass gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.

 

Gibt es einen Anspruch auf die Durchführung eines Härtefallverfahrens?

Nein. Ein Fall wird nur dann von der Kommission behandelt, wenn Mitglieder der Härtefallkommission oder der Petitionsausschuss des Landtags dies vorschlagen (vgl. oben "Wie kommt ein Fall in die Härtefallkommission?"). Dieses so genannte Selbstbefassungsrecht ist Wesensmerkmal der Härtefallkommission. Das Härtefallverfahren ist kein Antragsverfahren (§ 3 Abs. 3 HFKomV, § 23a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG).

 

Gibt es Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Härtefallkommission oder des Staatsministeriums?

Nein. Es gibt weder einen Anspruch, dass sich die Härtefallkommission mit einem Fall befasst, noch gibt es irgendein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Kommission oder das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

 

Wird die Aufenthaltsbeendigung gestoppt, solange das Härtefallverfahren läuft?

Nein. Ein Ausländer kann daher nicht verlangen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgesetzt werden, weil sich die Härtefallkommission mit seinem Anliegen befasst oder befassen wird (§ 4 HFKomV). Das Härtefallverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Was ist die Aufgabe der Geschäftsstelle der Härtefallkommission?

Die Geschäftsstelle bereitet insbesondere die Sitzungen der Härtefallkommission vor und unterrichtet die beteiligten Behörden.

Die Geschäftsstelle ist im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eingerichtet.

 

Wie ist das Verhältnis zwischen Härtefallverfahren und Petitionsverfahren beim Landtag?

Es gilt der Vorrang des Petitionsverfahrens. War oder ist ein Fall bereits im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des Landtags (Petitionsausschuss) anhängig, so kann sich die Härtefallkommission damit nur befassen, wenn der Petitionsausschuss dies ausdrücklich vorschlägt (§ 3 Abs. 2 HFKomV).

Der Petitionsausschuss kann immer angerufen werden, auch wenn sich die Härtefallkommission bereits mit dem Fall befasst hat.

 

Weitere Informationen zur Härtefallkommission, deren aktuelle Mitglieder sowie zur Geschäftsstelle finden Sie im Internetangebot des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration(siehe "Weiterführende Links").

  • § 23a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung - HFKomV)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

AdresseBayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 3
80539 München
+49 89 2192-01+49 89 2192-01
+49 89 2192-12225+49 89 2192-12225

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)