Leistung
Der Staat unterstützt Sie beim Aufbau einer privaten Pflegeversicherung, indem Sie eine monatliche Zulage erhalten.
Der Staat unterstützt Sie beim Aufbau einer privaten Pflegeversicherung, indem Sie eine monatliche Zulage erhalten. Wenn Sie pflegebedürftig werden, steht Ihnen für jeden gesetzlich geregelten Pflegegrad ein bestimmter Geldbetrag zu. Das sind mindestens 600 EUR bei Pflegegrad 5.
- Sie sind in der sozialen und privaten Pflegeversicherung.
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie haben vor Abschluss der privaten Pflegezusatzversicherung keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalten.
- Sie haben mindestens Beiträge in Höhe von 10,00 EUR monatlich geleistet.
- Sie schließen bei einem Pflegeversicherungsunternehmen Ihrer Wahl eine private Pflegezusatzversicherung ab.
- Sie bevollmächtigen Ihr Pflegeversicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss die Zulageanträge für Sie zu stellen.
- Das Pflegeversicherungsunternehmen Ihrer Pflegezusatzversicherung übermittelt Ihren Antrag unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer an die ZfP.
- Sollten Sie über keine Sozialversicherungsnummer verfügen, weist die ZfP Ihnen eine Zulagenummer zu.
- Die ZfP ermittelt Ihre Zulage und zahlt diese Ihrem Pflegeversicherungsunternehmen aus. Die gesetzlichen Auszahlungstermine sind jeweils zum 20. April und 20. Dezember.
- Sollten Sie keinen Anspruch auf Zulage haben, informiert Sie Ihr Pflegeversicherungsunternehmen darüber.
Das Pflegeversicherungsunternehmen muss den Antrag vom 01. Januar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, an die ZfP übermitteln.
Es fallen keine Kosten an.
3 Tage
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Erforderliche Unterlage/n
- Antrag auf Gewährung einer staatlichen Zulage für einen privaten Pflegezusatzversicherungsvertrag
- Vollmacht für das Pflegeversicherungsunternehmen, damit es ab Vertragsabschluss den jährlichen Zulageantrag für Sie stellen kann.
- § 126 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
- § 127 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
- § 128 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
- § 129 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Deutsche Rentenversicherung Bund
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Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)