Leistung
Sie hatten einen anerkannten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit? Dann erstattet Ihnen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen damit verbundene Reisekosten.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt für Sie als Versicherte oder Versicherter gegebenenfalls Reiskosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstehen.
Zu den Kosten, die Ihnen erstattet werden können, gehören:
- Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen,
- Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (zum Beispiel Taxi oder Krankentransport) sowie
- Reisekosten (zum Beispiel Verpflegungs- und Übernachtungskosten).
Ihre Belege können Sie bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einreichen. Es ist kein weiterer Antrag erforderlich.
- Sie sind in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
- Die Kosten hängen mit einem anerkannten Versicherungsfall zusammen. Dazu gehören:
- Arbeitsunfälle
- Wegeunfälle
- Berufskrankheiten
Sie müssen die Erstattung der Reisekosten nicht gesondert beantragen. Reichen Sie die Belege schriftlich, online oder persönlich ein. Die Kostenerstattung wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) per Bescheid festgestellt.
Schriftlich:
- Schicken Sie die erforderlichen Unterlagen per Post an die SVLFG.
- Geben Sie dabei Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen an.
Online:
- Rufen Sie das SVLFG-Versichertenportal auf.
- Melden Sie sich im Portal mit Ihrer Nutzerkennung an oder registrieren Sie sich erstmals zur Nutzung des Portals.
- Sie können mithilfe der Formularoptionen einen Reisekostenantrag stellen.
Persönlich:
- Geben Sie die erforderlichen Unterlagen persönlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab.
- Halten Sie Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen bereit.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat regionale Geschäfts- und Beratungsstellen, die in der Nähe Ihres Wohnortes als Ansprechpunkt liegen. Die für Sie zuständige Geschäfts- oder Beratungsstelle finden Sie in der Kontaktübersicht auf der Internetseite der SVLFG.
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- § 43 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)