Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Nittenau

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Nittenau
Dienstleistungen

Leistung

Ihre Gesundheit ist durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit langfristig geschädigt, sodass Sie behindertengerechten Wohnraum benötigen? Dann können Sie Wohnungshilfe von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Das Ziel der Wohnungshilfe ist, dass Sie möglichst selbstbestimmt leben und an allen Aspekten des täglichen, beruflichen und sozialen Lebens teilhaben können.

Die Wohnungshilfe umfasst je nach Einzelfall

  • Kosten für angepassten oder bereitgestellten behindertengerechten Wohnraum,
  • Umzugskosten sowie
  • Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

Die Art und der Umfang der Wohnungshilfe hängen von Ihrem persönlichen Bedarf ab.

Sie haben Anspruch auf Wohnungshilfe bei einem Gesundheitsschaden

  • infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit,
  • der mehr als 6 Monate andauert,
  • durch dessen Art oder Schwere Sie angewiesen sind auf die
    • behindertengerechte Anpassung Ihres vorhandenen Wohnraums oder
    • Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums.

Sie haben insbesondere dann einen Anspruch, wenn Sie Ihr tägliches Leben in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus nicht mehr bewältigen können. Das gilt auf für den Fall, dass Sie

  • Ihr tägliches Leben nur unter unzumutbaren Erschwernissen bewältigen können,
  • der aktuelle Wohnraum, mit allen für Sie erforderlichen Räumen, nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zugänglich und nutzbar ist oder
  • ihr bisheriger oder zukünftiger neuer Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung aus nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann, egal ob mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Auto.

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft und zahlt die Wohnungshilfe von sich aus ("von Amts wegen"). Ein Antrag ist also nicht notwendig.

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aber online, im Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse oder per Post kontaktieren, um Ihren Anspruch auf Wohnungshilfe zu überprüfen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
  • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres Bund-IDKontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
  • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Gebühr: keine

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab, da es sich um den Anbau eines Treppenlifts oder auch dem Umbau eines Hauses handeln kann. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kontaktiert Sie in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Wochen. (1 bis 2 Wochen)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihren persönlichen Umständen, Bedürfnissen und Anliegen ab.
    • Dazu können zum Beispiel Kostenvoranschläge für mögliche Umbauten gehören.
    • Details erfahren Sie im persönlichen Gespräch.

  • § 39 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 41 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 97 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Unfallkassen

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)