Leistung
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.
Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
Daher werden Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen.
Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben (wie zum Beispiel: Ein Unternehmen identifiziert seine Vertragspartner nicht) können Sie dies als Hinweis personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Hinweisgeber (Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren.
Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden des sog. Nichtfinanzsektors (NFS) dar. Solche Hinweise können vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren und die sie der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde geht jedem Hinweis nach und prüft, ob ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Die Aufsichtsbehörde schützt Ihre Identität, indem sie Ihnen über ein elektronisches Hinweisgebersystem die Möglichkeit bietet, Ihre Informationen anonym zu übermitteln.
Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die
- Finanzunternehmen,
- Versicherungsvermittler,
- Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder,
- Immobilienmakler sowie
- Güterhändler und
- Kunstvermittler
betreffen, ist
- in den Regierungsbezirken Unter-, Mittel- und Oberfranken, Oberpfalz und Schwaben: die Regierung von Mittelfranken
- in den Regierungsbezirken Ober- und Niederbayern: die Regierung von Niederbayern
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie per elektronischem Hinweisgebersystem online oder schriftlich (unter Wahrung der Anonymität) an die zuständige(n) Stelle(n) melden.
Schriftlicher Ablauf:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das GwG. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
- Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
- Übermitteln Sie die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde (für die Regierungsbezirken Unter-, Mittel- und Oberfranken, Oberpfalz und Schwaben ist die Regierung von Mittelfranken und für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern die Regierung von Niederbayern) zuständig. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird im BayernPortal nach Eingabe des Ortes unter "Für Sie zuständig" angezeigt.
Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine mit anschließender Löschung kurzfristig eingerichtete E-Mail Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die gemeldeten Hinweise. - Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
- Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.
- § 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)