Leistung
Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.
Weintrauben, Traubenmost, Federweißer und Wein dürfen nur in der Menge an andere abgegeben werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht.
Die für die Bemessung des Gesamthektarertrages eines Betriebes maßgebliche Rebfläche ist die Ertragsrebfläche. Der zulässige Hektarhöchstertrag beträgt für das bestimmte Anbaugebiet Franken 90 hl je Hektar und für den bayerischen Teil des bestimmten Anbaugebietes Württemberg (Bayerischer Bodensee) 110 hl je Hektar.
Der zulässige Hektarhöchstertrag stellt die maximale jährliche Vermarktungsmenge an Wein dar, die vom Betrieb in Verkehr gebracht werden darf.
Die den Gesamthektarertrag eines Weinbaubetriebes übersteigende Erntemenge wird als Übermenge bezeichnet.
Hierbei wird unterschieden:
- Übermengen, die den Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 % überschreiten und
- Übermengen, die den Gesamthektarertrag um mehr als 20 % überschreiten.
Übermengen, die den Gesamthektarertrag um mehr als 20 % übersteigen, dürfen nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden und sind bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren (siehe Informationsseite "Destillationsverpflichtung").
Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 %, so darf diese Übermenge nur im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert, im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert werden. Eine Vermarktung ist erst dann möglich, wenn in einem der folgenden Jahre der Gesamthektarertrag unter dem Wert von 90 hl/ha absinkt. Die Vermarktung der Übermenge ist dann in einem Umfang möglich, der der Differenz zwischen Erntemenge und erlaubtem Gesamthektarertrag entspricht. Darüber hinaus dürfen Übermengen bis 20 % des Hektarhöchstbetrages destilliert oder im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet werden. Die Vermarktung dieser beiden Produkte ist ohne Anrechung auf die zulässige Vermarktungsmenge möglich.
Traubenerntemeldung, Weinerzeugungsmeldung und Lieferantenverzeichnis:
- Meldepflichtig sind alle natürlichen oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, deren Betrieb mindestens 10 Ar Rebfläche umfasst, oder die,
- unabhängig von der Größe der Rebfläche, ihre Ernte ganz oder teilweise, gleich in welcher Form, vermarkten.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen oder Genossenschaften, der sie ihre gesamte Ernte abliefern.
Abgabetermin für die Traubenerntemeldung: 15. Januar
bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim.
- Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
- Weingesetz (WeinG)
- Weinverordnung (WeinV)
- § 29 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung
- §§ 72 und 74 Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)