Leistung
Die Künstlersozialkasse kann Ihnen nur dann den korrekten Zuschuss zahlen, wenn sie weiß, wie hoch Ihre Beiträge für die private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Als erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschüsse der Künstlersozialkasse (KSK). Die Zuschüsse betreffen die Beiträge für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Sie können einen Anspruch auf diese Zuschüsse haben, wenn Sie
- über die KSK versicherungspflichtig sind und
- von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit sind oder
- keinen Zugang zur gesetzlichen Versicherung haben.
Die Höhe Ihres Zuschusses richtet sich unter anderem nach der Höhe Ihrer Beiträge für Ihre
- private oder
- freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Versicherungen legen die Höhe der Beiträge fest. Die KSK braucht aktuelle Angaben über Ihre Beiträge für diese Versicherungen. Sonst kann es sein, dass die KSK die Höhe Ihrer vorläufigen Zuschüsse falsch berechnet.
Bei der jährlichen endgültigen Abrechnung Ihres Zuschusses durch die KSK kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen. Durch die Meldung der aktuellen Angaben können Sie besonders hohe Rückforderungen oder Nachzahlung vermeiden.
- Sie sind aktuell über die KSK zuschussberechtigt
- Die Beiträge für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Versicherung haben sich verändert.
Wenn sich die Beiträge bei Ihrer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung verändern, erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben von Ihrer Versicherung.
- Senden Sie eine Kopie dieses Schreibens an die KSK.
- Wenn bei Ihnen Familienangehörige mitversichert sind, reichen Sie auch eine Kopie über die geänderte Beitragshöhe der Familienangehörigen mit ein.
- Sie erhalten von der KSK eine schriftliche Bestätigung. Gegebenenfalls erhalten Sie zudem eine neue Beitragsmitteilung.
Teilen Sie der KSK die Änderung Ihrer Beiträge für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sofort mit.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Wochen.
- Erforderliche Unterlage/n
Kopie der Mitteilung über die neue Beitragshöhe Ihrer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
- Sie erhalten die Mitteilung von der jeweiligen Versicherung.
- § 10 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 10a Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 11 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)