Leistung
Wenn sich Ihre persönlichen Daten ändern, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren. Sie sollten der Künstlersozialkasse auch mitteilen, wenn sich Ihre Kontaktdaten erweitern.
Für die Durchführung Ihrer Versicherung benötigt die Künstlersozialkasse (KSK) immer Ihre aktuellen Daten.
Soweit Sie als künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person über die KSK versichert und/oder zuschussberechtigt sind, speichert die KSK Ihre persönlichen Daten für die Durchführung und Abwicklung Ihrer Sozialversicherungspflicht.
Hierzu gehören unter anderem:
- Vorname und Name
- Künstlername
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Sterbedatum
- Anschrift
- Bankverbindung
- gegebenenfalls Daten des SEPA-Lastschriftmandats
- Status der Elterneigenschaft
- sonstige Kontaktinformationen.
Wenn sich Ihre Kontaktdaten zum Beispiel durch einen Umzug ändern, teilen Sie dies der KSK mit.
Sie können der KSK ebenfalls mitteilen, wenn sich Ihre Kontaktdaten erweitern: Geben Sie zum Beispiel zusätzlich zur Festnetz-Telefonnummer eine mobile Telefonnummer an.
Ihre Daten werden für die Kommunikation mit Ihnen, aber auch für den notwendigen Datenaustausch mit anderen Behörden, Leistungsträgern oder auch Banken genutzt.
Sie sind in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig.
Sie teilen der KSK mit, welche Änderungen sich in Ihren persönlichen Daten ergeben haben:
- Auf der Internetseite der KSK können Sie prüfen, ob ein Mitteilungsformular für Ihre Änderung vorgesehen ist.
- Sollte ein Mitteilungsformular vorhanden sein, füllen Sie das entsprechende Formular bitte als PDF aus und drucken es aus.
- Sollte kein Mitteilungsformular vorhanden sein, teilen Sie Ihre Änderungen bitte formlos mit.
- Fügen Sie Ihrer Mitteilung gegebenenfalls bitte Kopien der Nachweise über die Änderung bei.
- Senden Sie alles zusammen an die KSK.
- Die KSK prüft Ihre Angaben und aktualisiert Ihren Datenbestand.
- Je nach Art der Änderung erhalten Sie ggf. eine schriftliche Bestätigung über die Änderung.
- Sollten Fragen bestehen oder Nachweise benötigt werden, setzt sich die KSK gegebenenfalls mit Ihnen in Verbindung.
Bitte teilen Sie die Änderung möglichst unverzüglich mit.
Der Eintritt der Elterneigenschaft ist innerhalb von 3 Monaten zu melden.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 2 Wochen.
- Erforderliche Unterlage/n
- Welche Unterlagen mit einzureichen sind hängt von der Änderung ab. Dies können beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, der Beschluss eines Gerichts oder eine Sterbeurkunde sein.
- Urkunden über die jeweilige Änderung sind immer in Kopie mit einzureichen.
- § 36a Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
- § 11 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung – 2. DEVO)
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV)