Leistung
Wenn Sie zu viel in die Rentenversicherung einzahlen, erhalten Sie eine Erstattung.
Ihr gesamter Rentenversicherungsbeitrag wird an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt, wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) rentenversicherungspflichtig sind.
Die Grundlage für die Berechnung Ihres Rentenbeitrags ist das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Dieses voraussichtliche Arbeitseinkommen melden Sie der KSK. Ihr Einkommen geht bei der Berechnung Ihrer Beiträge nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ein.
Über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus dürfen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Sollten Sie aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, kann es zu einer Überzahlung kommen. Das heißt, sie zahlen mehr, als es die Beitragsbemessungsgrenze eigentlich zulässt. In diesem Fall wird die Überzahlung nachträglich ausgeglichen:
- Ihre erzielten Entgelte werden anteilig gekürzt und
- Sie erhalten eine Erstattung Ihrer überzahlten Beiträge.
Sie erhalten eine Erstattung Ihrer überzahlten Beiträge zur Rentenversicherung, wenn
- Sie für das entsprechende Jahr Rentenversicherungsbeiträge über die KSK gezahlt haben und
- Sie durch die Zahlung weiterer Rentenversicherungsbeiträge insgesamt mehr als den Höchstbeitrag gezahlt haben.
Wenn Sie höhere Beiträge gezahlt haben, als die Beitragsbemessungsgrenze eigentlich zulässt, werden Ihre Entgelte in der Regel automatisch gekürzt und die überzahlten Beiträge erstattet.
- In der Regel tauschen die Deutsche Rentenversicherung und die KSK die erforderlichen Angaben und Werte untereinander aus.
- Weitere Möglichkeit: Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Erstattung überzahlter Rentenversicherungsbeiträge bei der KSK.
- Beantworten Sie Rückfragen der KSK oder der Deutschen Rentenversicherung umgehend.
- Wenn es zu einer Kürzung kommt, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Monate.
- Erforderliche Unterlage/n
- aktueller Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung. Diesen erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung.
- § 22 Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)