Leistung
Wenn Sie nicht nur künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig sind, sondern noch weitere Tätigkeiten ausüben oder Sozialleistungen beziehen, müssen Sie das der Künstlersozialkasse melden.
Als eine Person, die erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig ist, sind Sie grundsätzlich über die Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Allerdings nur dann, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen oder Sie vorranging anderweitig versichert sind. Sollte sich an Ihrer beruflichen Situation grundsätzlich etwas ändern, müssen Sie das der Künstlersozialkasse (KSK) umgehend mitteilen.
Beispiele für berufliche Umstände, die Auswirkungen auf Ihre bestehende Versicherungspflicht bei der KSK haben können:
- abhängige Beschäftigungen
- Arbeitslosengeldbezüge
- weitere selbstständige Tätigkeiten oder Gewerbeeinkünfte
- Beteiligungen an Unternehmen
- Tätigkeiten in der Landwirtschaft
- Aufnahme eines Studiums
- Bundesfreiwilligendienst/Wehrdienst
Darüber hinaus gibt es weitere berufliche Umstände, die das Versicherungsverhältnis in der Künstlersozialversicherung betreffen.
Für eine ausführliche Beratung wenden Sie sich direkt an die KSK.
- Sie müssen grundsätzlich in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig beziehungsweise zuschussberechtigt sein.
- Außerdem haben Sie zum Beispiel
- eine abhängige Beschäftigung aufgenommen, beendet oder verlängert,
- eine Bewilligung, Verlängerung, Aufhebung oder Beendigung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten,
- eine andere selbstständige Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen oder beendet,
- eine Tätigkeit als Landwirt oder Handwerker aufgenommen oder beendet,
- sich als Student immatrikuliert oder exmatrikuliert,
- eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis aufgenommen oder beendet,
- eine Haftstrafe angetreten,
- eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes/Wehrdienstes aufgenommen oder beendet.
Eine Änderung Ihrer beruflichen Rahmenbedingung können Sie schriftlich melden.
- Prüfen Sie zunächst, ob auf der Internetseite der Künstlersozialkasse ein Mitteilungsformular für Ihre Änderung vorgesehen ist.
- Sollte ein Mitteilungsformular vorhanden sein, füllen Sie es als PDF aus und drucken Sie es aus.
- Sollte kein Mitteilungsformular vorhanden sein, teilen Sie die Änderung formlos mit.
- Fügen Sie Ihrer Mitteilung gegebenenfalls Kopien von Nachweisen über die Änderung bei.
- Senden Sie alles zusammen an die KSK.
- Beantworten Sie etwaige Rückfragen möglichst umgehend.
- Je nach Art der Änderung erhalten Sie gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung über die Änderung.
Bitte teilen Sie uns die Änderung Ihrer beruflichen Situation unverzüglich mit.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Wochen.
- Erforderliche Unterlage/n
- abhängig von der Art der Änderung
- beachten Sie die Hinweise auf dem jeweiligen Mitteilungsformular
- § 4 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 5 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)