Leistung
Wenn Ihrer Abgabepflicht beendet wurde und Sie erneut über EUR 450,00 im Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen zahlen bzw. Sie wieder mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren.
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob für Sie wieder eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht.
Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung angekündigt, reichen Sie der KSK keine Entgeltmeldung ein. Ihre Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Sie sind bereits als Unternehmen bei der KSK angemeldet.
- Zuletzt haben Sie der KSK in einem Jahr unter EUR 450,00 in einem Jahr gemeldet bzw. Sie haben lediglich 3 oder weniger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchgeführt.
- Die KSK hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie für das gemeldete Jahr nicht abgabepflichtig sind.
- Sie haben wieder insgesamt über EUR 450,00 in einem Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlt. Die Leistungen haben Sie für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Ihres Unternehmens genutzt oder
- Sie wollen im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielen und haben über EUR 450,00 in einem Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlt sowie mehr als 3 Veranstaltungen in diesem Zeitraum durchgeführt.
Sie reichen Ihre Entgeltmeldung für das betroffene Jahr bei der Künstlersozialkasse ein:
- Das Formular „Meldebogen“ können Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse herunterladen.
- Schicken Sie Ihre Korrekturmeldung formlos per Post, Telefax oder E-Mail an die KSK.
- Die KSK prüft Ihre Angaben.
- Sollten Fragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
- Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass für Sie eine erneute Abgabepflicht besteht, erhalten Sie eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe.
- Wenn weiterhin keine Abgabepflicht vorliegt, sendet Ihnen die KSK darüber einen Bescheid zu.
Ihre Meldung muss nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen.
Die Zahlung Ihrer Künstlersozialabgabe ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung fällig.
Ihre monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu zahlen.
Wenn Sie die Zahlungen nicht pünktlich leisten, erhebt die KSK monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des Rückstands.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
In der Regel 1 bis 2 Wochen.
Entgelt im diesem Sinne ist alles, was Sie aufwenden, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, zum Beispiel
- Gagen,
- Ankaufspreise,
- Honorare,
- Lizenzen,
- Sachleistungen,
- Auslagen wie Kosten für Telefon und ähnliches und Nebenkosten für Material und Ähnliches.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer;
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, eine KG und OHG, juristische Personen und an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln;
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter;
- Reisekosten, die im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden;
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen;
- die „Übungsleiterpauschale“;
- nachträgliche Vervielfältigungskosten.
Die KSK errechnet auf Grundlage Ihrer Meldung die Künstlersozialabgabe für das vergangene Kalenderjahr und teilt Ihnen den Zahlbetrag mit. Außerdem berechnet die KSK die Vorauszahlungen, die Sie im laufenden Kalenderjahr monatlich zahlen müssen.
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
- § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)