Leistung
Wenn sich der Gegenstand Ihres Unternehmens geändert hat, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren. Die Änderung kann sich auf Ihre Abgabepflicht auswirken.
Die Künstlersozialkasse (KSK) stellt die Abgabepflicht für Ihr Unternehmen unter anderem auf der Grundlage des Tätigkeitsfeldes Ihres Unternehmens fest.
Wenn sich dieser Gegenstand geändert hat, muss die KSK prüfen, ob sich dies auf Ihre Abgabepflicht auswirkt.
Es ist ebenfalls möglich, dass die KSK auf anderen Wegen erfährt, wenn sich der Gegenstand Ihres Unternehmens ändert. Die KSK prüft auch in diesem Fall, ob sich die Abgabepflicht ändert oder gegebenenfalls beendet werden muss.
- Sie sind bereits bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.
- Der Gegenstand Ihres Unternehmens hat sich geändert, also der Zweck, zu dem Sie Ihr Unternehmen betreiben.
- Die Änderung ist bereits vollzogen, zum Beispiel durch die Eintragung beim zuständigen Registergericht oder Gewerbeamt.
- Sie teilen der Künstlersozialkasse (KSK) formlos per Post, Telefax oder in einer E-Mail mit, wie sich der Gegenstand des Unternehmens geändert hat.
- Die KSK prüft, ob sich Ihre Abgabepflicht ändert oder gegebenenfalls beendet werden muss.
- Sollten Fragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
- Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung, wie sich die Änderung auf die Begründung Ihrer Abgabepflicht auswirkt.
- Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass mit der Änderung des Gegenstandes Ihres Unternehmens die Abgabepflicht für Ihr Unternehmen endet, wird die Beendigung Ihrer Abgabepflicht geprüft.
- Sie werden über das Ergebnis der Prüfung informiert.
Sie können eine Änderungsmeldung zu Ihren Unternehmenseigenschaften jederzeit vornehmen.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
In der Regel 1 bis 4 Wochen.
- Erforderliche Unterlage/n
Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden:
- Auszug aus dem Handelsregister,
- Auszug aus dem Vereinsregister,
- Auszug aus dem Genossenschaftsregister,
- Auszug aus dem Partnerschaftsregister,
- Ummeldung beim Gewerberegister,
- Abmeldung beim Gewerberegister,
- geänderter Gesellschaftsvertrag.
Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 29 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)